AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhaltsverzeichnis​

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Verträge, Lieferungen und Leistungen der suportica GmbH (nachfolgend „suportica“) mit bzw. an ihre Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Insbesondere erbringt suportica nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgenden, in § 5 sowie den Besonderen Vertragsbedingungen gemäß §§ 11 und 12 näher bezeichneten Leistungen:
    • Prozessleistungen
    • Vermittlung oder Überlassung von Fachkräften (§§ 11 und 12)
    Soweit die von suportica zu erbringenden Leistungen im Vertrieb von Software bestehen, gelten nicht diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern die separaten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertrieb von Software.
  2. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Besonderen Vertragsbedingungen (§§ 11 und 12) und den §§ 1 bis 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Besonderen Vertragsbedingungen Vorrang.
  3. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden. Wird der Auftrag durch den Auftraggeber nur aufgrund seiner eigenen Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen bestätigt, so wird diesen bereits hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme der von suportica erbrachten Lieferungen und Leistungen gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von § 14 BGB.
  5. Schriftlich vereinbarte Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Abänderung ebenfalls der Schriftform. Auf eine vereinbarte Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

Die Angebote von suportica sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen und Aufträge des Auftraggebers werden von suportica durch Auftragsbestätigung oder Erbringung der Lieferungen und Leistungen verbindlich.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tag der Inrechnungstellung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
  2. Der Rechnungsbetrag ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nach Rechnungslegung ohne Abzug sofort fällig, wenn nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde.
  3. An- und Abfahrtszeiten gelten als Arbeitszeit, Reisekosten (An- und Abfahrt, Übernachtung, Spesen, Parkhaus, etc.) trägt der Auftraggeber, wenn keine anderen Regelungen vereinbart wurden.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung durch den Auftraggeber sind nur aufgrund rechtskräftig festgestellter oder von suportica nicht bestrittener Gegenansprüche statthaft.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefer- und Leistungstermine bzw. -fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die suportica die Lieferung oder Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks, Aussperrungen, unerwartet auftretende Pandemien oder Epidemien sowie nicht verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Unterauftragnehmern eintreten -, hat suportica auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen suportica, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird suportica von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich suportica nur berufen, wenn es den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
  4. suportica ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.
  5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch suportica setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung bzw. Vornahme der Verpflichtungen und Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers voraus.
  6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist suportica berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen.

§ 5 Vertragsgegenstand, Besondere Vertragsbedingungen, Liefer- und Leistungsbedingungen

  1. suportica erbringt gegenüber dem Auftraggeber Support-, Service- und sonstige Leistungen gemäß bestätigtem Auftrag.
  2. Soweit die von suportica zu erbringenden Leistungen in der Vermittlung von Fachkräften bestehen, gelten ergänzend die Besonderen Vertragsbedingungen für die Vermittlung von Fachkräften gemäß § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Soweit die von suportica zu erbringenden Leistungen in der Überlassung von Fachkräften bestehen, gelten ergänzend die Besonderen Vertragsbedingungen für die Überlassung von Fachkräften gemäß § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein besonderer Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von suportica ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
  5. Soweit suportica die Leistungen in den Geschäftsräumen des Auftraggebers erbringt, wird dieser suportica die erforderlichen Arbeitsvoraussetzungen (wie z. B. Systemkapazität, Datensichtgeräte, Räumlichkeiten, Telefon- und Netzwerkanschlüsse usw.) ohne Berechnung zur Verfügung stellen. Sofern zutreffend sind weitere Verantwortlichkeiten der Vertragspartner im bestätigten Angebot bzw. Auftrag aufgeführt. Bei der Leistungserbringung ist suportica davon abhängig, dass der Auftraggeber die übernommenen Verantwortlichkeiten fristgemäß erfüllt. Geschieht dies nicht, und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann suportica – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplans und der Preise verlangen.

§ 6 Unteraufträge

suportica kann die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise durch von ihr bestimmte Unterauftragnehmer ausführen lassen.

§ 7 Leistungsstörungen

  1. Falls suportica die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbringt, erlischt nicht der Anspruch auf Gegenleistung. suportica ist jedoch verpflichtet, die Leistungen ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß und fehlerfrei nach zu leisten. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber die nicht vertragsgemäße oder fehlerhaft erbrachte Leistung innerhalb angemessener Frist rügt. Gelingt die vertragsgemäße und fehlerfreie Erbringung der von diesem Vertrag erfassten Leistungen auch innerhalb einer angemessenen Nacherbringungsfrist nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten
  2. Darüber hinausgehende Verzugs-, Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche kann der Auftraggeber nur nach Maßgabe von § 8 geltend machen.

§ 8 Haftungsbeschränkung, Verjährung

  1. Soweit in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Schlechterfüllung oder einer sonstigen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis ausgeschlossen.
  2. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit suportica zwingend gesetzlich haftet, zum Beispiel (1) nach dem Produkthaftungsgesetz, (2) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von suportica oder einem der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von suportica beruht, (3) soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von suportica oder einem der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von suportica beruht, (4) wenn der Auftraggeber Rechte wegen eines Mangels aus einer Garantie für die Beschaffenheit oder die bestimmte Dauer einer Beschaffenheit geltend macht, (5) suportica fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), verletzt, (6) Rückgriffsansprüche in der Verbrauchsgüterkauf-Lieferkette (§ 478 BGB) betroffen sind.
  3. Soweit suportica fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder suportica wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.
  4. Hat suportica eine Teilleistung bewirkt, so kann der Auftraggeber vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat. Bei Sukzessivlieferungsverträgen beschränken sich die Rechte des Auftraggebers auf die jeweilige Teilleistung.
  5. Alle gegen suportica gerichteten Ansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis verjähren 12 Monate nach dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn, es sei denn, dass das Produkthaftungsgesetz oder andere Gesetze, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche in der Verbrauchsgüterkauf-Lieferkette) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreiben. Die Verjährung von Ansprüchen wegen der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch suportica oder einen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von suportica beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch suportica oder einen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von suportica beruhen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  6. Eine Haftung für Datenverluste besteht nur insoweit, als der Auftragnehmer diese auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung, nicht hätte vermeiden können.

§ 9 Urheberrechte, Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Der Auftraggeber erklärt, dass er für die von suportica zu installierenden, vom Auftraggeber beizustellenden Softwareprogramme für jeden Computer-Arbeitsplatz eine Lizenz des Lizenzgebers/Urheberrechtsinhabers/Softwareherstellers besitzt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter aus der Verletzung von Urheberrechten wird suportica vom Auftraggeber freigestellt. Für den Vertrieb von Software durch suportica gelten die Besonderen Vertragsbedingungen gemäß § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von suportica gefertigten Schriftstücke, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen und Teststellungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden und dass er sie Dritten nicht zugänglich macht. Soweit an den Arbeitsergebnissen von suportica Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei suportica.
  3. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Geheimhaltung und zum Urheberschutz schließt ohne Beschränkung auch die Verpflichtung ein, durch geeignete Schritte zu gewährleisten, dass Geheimhaltungsverpflichtung und Urheberschutz auch von seinen Mitarbeitern gewahrt werden.
  4. Sowohl suportica als auch der Auftraggeber ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Partei streng vertraulich zu behandeln.
  5. 5. Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Sofern und soweit suportica im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen. In diesem Fall wird suportica die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen suportica und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

§ 11 Besondere Vertragsbedingungen für die Vermittlung von Fachkräften

  1. AnwendbarkeitSoweit die von suportica zu erbringenden Leistungen in der Vermittlung von Fachkräften bestehen, gelten ergänzend diese Besonderen Vertragsbedingungen für die Vermittlung von Fachkräften.
  2. Leistungen von suporticasuportica vermittelt Fachkräfte zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis (nachfolgend „Kandidaten“) an den Auftraggeber. suportica stellt dem Auftraggeber hierzu ein Kandidatenprofil (Exposees, Lebensläufe und/oder ähnliche Informationen) über geeignete Kandidaten für ausgewählte Positionen zur Verfügung. Die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten, insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen, obliegt dem Auftraggeber.
  3. Pflichten des Auftraggebers
    • (1) Hat sich ein von suportica vorgeschlagener Kandidat (vor dem Zeitpunkt der Vorlage des Kandidatenprofils) bereits beim Kunden beworben oder ist er durch ein anderes Beratungsunternehmen vorgeschlagen worden, ist der Auftraggeber verpflichtet, suportica unverzüglich (innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt des Kandidatenprofils bzw. nach Offenlegung des Kandidatennamen) schriftlich zu unterrichten. In diesem Fall erbringt suportica keine Leistung mehr hinsichtlich dieses Kandidaten. Wird der Vermittlungsprozess nach Ablauf dieser 5-Tages-Frist fortgesetzt, entsteht bei erfolgreicher Vermittlung automatisch ein Provisionsanspruch von suportica nach § 11 (4).
    • (2) Die dem Auftraggeber von suportica überlassenen Unterlagen und Informationen zu Kandidaten sind ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Unterlagen und Informationen über Kandidaten – weder im Original noch in Kopie – an Dritte weiterzugeben.
    • (3) Der Auftraggeber hat suportica unverzüglich (spätestens 14 Kalendertage) nach Vertragsschluss schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass mit dem von suportica vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag geschlossen worden ist. Weiterhin ist suportica über die Einzelheiten des Vertrags und insbesondere das vereinbarte Bruttogehalt i. S. d. nachstehenden § 12 (4) schriftlich in Kenntnis zu setzen. Nach Aufforderung ist suportica eine Kopie des abgeschlossenen Vertrags durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
  4. Provision
    • (1) Schließt der Auftraggeber (oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen) innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Kandidatenprofils oder Offenlegung des Kandidatennamens einen Vertrag mit dem Kandidaten (Arbeitsvertrag, freier Mitarbeitervertrag oder eine vergleichbare vertragliche Abrede), so ist der Auftraggeber verpflichtet an suportica eine Vermittlungsprovision zu zahlen. Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Vermittlungsvertrag zwischen suportica und dem Auftraggeber bereits beendet ist.
    • (2) Soweit nichts Abweichendes zwischen suportica und dem Auftraggeber vereinbart wird, beträgt die Vermittlungsprovision 35 % des Bruttojahresgehaltes des vermittelten Kandidaten. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist jeweils zuzüglich zu zahlen.
    • (3) Das Bruttojahresgehalt berechnet sich aus sämtlichen Vergütungsbestandteilen. Insbesondere zählen hierzu die erfolgsunabhängigen und/oder erfolgsabhängigen Bestandteile. Erfolgsunabhängige Gehaltszusagen, wie beispielsweise Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen) oder Zulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie beispielweise Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihren normalerweise zu erwartenden oder üblichen Werten angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt. Bei anderen Vertragsverhältnissen als Verträgen zur Festanstellung berechnet sich das Bruttojahresgehalt anhand der normalerweise zu erwartenden oder üblichen Vergütung.
    • (4) Der Provisionsanspruch entsteht unabhängig davon, in welcher Position der durch suportica vermittelte Kandidat beim Auftraggeber eingestellt bzw. eingesetzt wird. Insbesondere entsteht der Provisionsanspruch von suportica auch in dem Fall, wenn der Kandidat für eine andere Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die, für die suportica den Kandidaten vorgestellt hat.
    • (5) Der Provisionsanspruch behält auch dann Gültigkeit (bis zu 12 Monate nach dem erstmaligen Erhalt des Kandidatenprofils), sollte ein erster begonnener Vermittlungsprozess (z.B. durch Vorlage eines Kandidatenprofils), egal aus welchen Gründen, zunächst abgebrochen werden und zu einem späteren Zeitpunkt, egal auf wessen Initiative hin (z.B. durch den Kandidaten, durch den Auftraggeber, durch eine andere Personalberatung, o.ä.), fortgesetzt werden, mit dem Ergebnis einer Einstellung des Kandidaten und nachfolgender Arbeitsaufnahme.

§ 12 Besondere Vertragsbedingungen für die Überlassung von Fachkräften

  1. Anwendbarkeit Soweit die von suportica zu erbringenden Leistungen in der Überlassung von Fachkräften bestehen, gelten ergänzend diese Besonderen Vertragsbedingungen für die Überlassung von Fachkräften. suportica ist im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
  2. Rechtsstellung und Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer
    • (1) Durch den Vertrag zur Überlassung von Fachkräften zwischen suportica und dem Auftraggeber wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Arbeitnehmern von suportica begründet.
    • (2) Während des Einsatzes unterliegen die Arbeitnehmer von suportica dem arbeitsbezogenen Weisungsrecht des Auftraggebers und arbeiten unter dessen Anleitung und Aufsicht. Änderungen des Arbeitsortes, der Arbeitsdauer und der Art der Tätigkeit können jedoch nur zwischen suportica und dem Auftraggeber vereinbart werden. Ein Weiterverleih der überlassenen Fachkräfte sowie deren Einsatz beim Inkasso sind nicht gestattet.
  3. Auswahl der suportica Fachkräfte
    • (1) suportica überlässt dem Auftraggeber Arbeitnehmer, die sorgfältig ausgewählt worden sind. suportica wird bei der Auswahl der überlassenen Fachkräfte auf etwaige Wünsche des Auftraggebers Rücksicht nehmen. suportica ist jedoch berechtigt, die Fachkräfte jederzeit gegen andere Fachkräfte mit gleicher Eignung und Qualifikation auszutauschen.
    • (2) Innerhalb der ersten sechs Stunden nach dem erstmaligen Arbeitsantritt überlassenen Fachkraft kann der Auftraggeber ohne Angabe von Gründen deren Austausch verlangen. In diesem Fall werden die Arbeitsstunden der überlassenen Fachkraft dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Austausch einer überlassenen Fachkraft nur, wenn diese für die vereinbarte Tätigkeit ungeeignet ist, unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint oder sich herausstellt, dass sie in den letzten sechs Monaten aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber oder mit einem mit diesem verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG ausgeschieden ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fehlende Eignung innerhalb von einer Woche ab Kenntniserlangung schriftlich gegenüber suportica geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt der Anspruch auf Austausch.
  4. Ausfall von suportica FachkräftenDas Risiko des Ausfalls einer überlassenen Fachkraft aufgrund von Krankheit oder höherer Gewalt trägt der Auftraggeber. Ebenso trägt der Auftraggeber das Risiko, dass ein Einsatz der überlassenen Fachkraft beim Auftraggeber wegen der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats des Auftraggebers nicht möglich ist.
  5. Verschwiegenheitspflicht der suportica FachkräfteDie überlassenen Fachkräfte von suportica haben sich vertraglich zur Verschwiegenheit über sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen der Auftraggeber, bei denen sie eingesetzt werden, verpflichtet.
  6. Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit
    • (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die überlassenen Fachkräfte vor Arbeitsaufnahme gem. § 11 Abs. 6 AÜG, § 12 Abs. 2 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, die überlassenen Fachkräfte vor Arbeitsaufnahme über die für den Betrieb des Auftraggebers und den jeweiligen Arbeitsplatz maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten und überlassenen Fachkräfte etwaig erforderliche Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
    • (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Einsatz der überlassenen Fachkräfte sämtliche Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsvorschriften einzuhalten. Der Auftraggeber wird eventuelle mit der Arbeit verbundene Gefährdungen und darauf bezogene Schutzmaßnahmen ordnungsgemäß dokumentieren.
    • (3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, suportica und dem zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. der zuständigen Berufsgenossenschaft Arbeitsunfälle der überlassenen Fachkräfte unverzüglich ordnungsgemäß anzuzeigen.
    • (4) Der Auftraggeber gestattet suportica auf Verlangen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten den Zugang zum Betriebsgelände des Auftraggebers, damit suportica die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsvorschriften kontrollieren kann.
  7. Beachtung geltenden Rechts/Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
    • (1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, beim Einsatz der überlassenen Fachkräfte die Vorschriften des geltenden Rechts einzuhalten. Insbesondere wird der Auftraggeber dafür Sorge tragen, dass (i) die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der überlassenen Fachkräfte beachtet und (ii) die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch gegenüber den überlassenen Fachkräften gewahrt werden.
    • (2) Sollte es zu Ungleichbehandlungen einer überlassenen Fachkraft durch Auftraggeber oder durch Mitarbeiter des Auftraggebers kommen, stellt Auftraggeber suportica von allen Ansprüchen des Leiharbeitnehmers frei.
  8. Abrechnung
    • (1) Das Arbeitsentgelt der überlassenen Fachkräfte entspricht dem Stand der jeweiligen bei suportica geltenden gesetzlichen und tariflichen Lohn- und Lohnnebenkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses. Tarifliche, gesetzliche oder sonstige Änderungen, insbesondere tarifvertragliche Regelungen und/oder getroffene Vereinbarungen mit Betriebsräten, die vorgeben, dass suportica den überlassenen Fachkräften zusätzliche Entgeltbestandteile gewähren muss, oder die Feststellung, dass auf die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden ist („Equal Treatment“), berechtigen suportica, eine angemessene Anpassung der Verrechnungssätze vorzunehmen. Die gegebenen Stundenverrechnungssätze werden prozentual in gleicher Höhe angepasst, wie die Bruttoentgelte der Zeitarbeitnehmer ansteigen. Die Preisanpassung tritt zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung dieser Preisanpassung in Textform beim Auftraggeber in Kraft. Falls der Gleichbehandlungsgrundsatz („Equal Treatment“) gesetzlich notwendig anzuwenden ist, so tritt die Preisanpassung unmittelbar mit Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Kraft.
    • (2) Maßgeblich für die Abrechnung sind die vereinbarten Kundentarife. Der Auftraggeber wird suportica wöchentlich Tätigkeitsnachweise vorlegen.
    • (3) suportica wird dem Auftraggeber monatliche Rechnungen stellen. Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
  9. HaftungIn Ergänzung zu § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet suportica nur für die schuldhafte fehlerhafte Auswahl der überlassenen Fachkräfte für die vereinbarte Tätigkeit und für etwaige sonstige grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen.

Düsseldorf, Dezember 2024
suportica GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Vertrieb von Software

der suportica GmbH
Stand Dezember 2024

Mit Erscheinen dieser AGB verlieren alle vorherigen AGB ihre Gültigkeit.

Inhaltsverzeichnis​

I. Grundlagen/ Geltungsbereich

  • a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB”) gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der suportica GmbH (nachfolgend „suportica”) und ihren Auftraggebern (nachfolgend: „Kunde”, „Nutzer” oder „Anwender” genannt) über den Vertrieb von Software. Für andere Lieferungen und Leistungen der suportica gelten nicht diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertrieb von Software, sondern die separaten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der suportica.
  • b) suportica ist im gesamten Geltungsbereich dieser AGB berechtigt, die vertraglichen Lieferungen und Leistungen durch Dritte (Lizenzgeber, Lieferanten, Subunternehmer, etc.) durchzuführen. Vertragspartner des Kunden ist und bleibt dabei suportica und suportica ist im Verhältnis zum Kunden für die Lieferungen und Leistungen der Dritten verantwortlich.
  • c) Diese AGB gelten auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Vielmehr wird explizit die Gültigkeit der AGBs ausgeschlossen, sollte dies zwischen suportica und dem Kunden so vereinbart werden.
  • d) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt suportica nicht an. Sie werden nicht Bestandteil der oben genannten Vertragsverhältnisse, es sei denn, suportica stimmt diesen ausdrücklich und schriftlich zu. Die hiesigen AGB gelten auch dann, wenn suportica Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den hiesigen AGB abweichender Bedingungen des Anwenders vorbehaltlos erbringt.
  • e) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handeln sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  • f) Für Rechtsbeziehungen zwischen suportica und dem Kunden ist allein der schriftlich geschlossene Vertrag maßgeblich, jeweils einschließlich der den Vertragsgegenstand betreffenden Regelungen dieser AGB. Der Vertrag einschließlich dieser AGB gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von suportica vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit wiederum der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

II. Nutzungsüberlassung von Software bzw. Erstellung von Software und Modellen

  • a) Nutzungsrechte Der Anwender erwirbt, solange nicht vertraglich anders vereinbart, mit der Zahlung das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht auf Nutzung der gelieferten Software, Programm(e), mathematischen Modelle (im Folgenden vereinfacht „Software” genannt). Hat der Vertrag die Nutzungsüberlassung von Standard-Software zum Gegenstand, sind die jeweiligen Programme in der aktuellen, von suportica allgemein angebotenen Version Vertragsgegenstand.Hat sich suportica zur Erstellung von Individual-Software verpflichtet, wird der Vertragsgegenstand durch den Vertrag bestimmt. Das Urheberrecht und sämtliche sonstigen wirtschaftlichen Verwertungsrechte verbleiben bei suportica oder den Lizenzgebern von suportica. Bei Vereinbarung einer einmaligen Zahlung erwirbt der Anwender mit Zahlungseingang bei suportica ein zeitlich unbegrenztes nicht übertragbares Nutzungsrecht. Bei Vereinbarung periodischer Gebühren erwirbt der Anwender ein zeitlich begrenztes, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages (Miete bzw. Lizenz). Erteilte zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte können eingeschränkt sein, wenn mit diesen ein Wartungsvertrag einhergeht.suportica behält sich vor, insb. bei Individual-Software die zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechte zu entziehen, wenn notwendige Wartungsarbeiten an der Software seitens des Nutzers z.B. durch Aufkündigung des Wartungsvertrags unmöglich werden und damit ein wirtschaftlicher Schaden über den Verlust der Wartungsgebühr hinaus für suportica entsteht. Gleiche Regelung hat Gültigkeit sollten Kooperationsleistungen seitens des Kunden verweigert werden.Dies gilt explizit auch für Standard-Software.
  • b) Leistungsumfang Die vereinbarte Beschaffenheit der Programme folgt – ohne dass suportica insoweit Garantien erklärt – bei Standard-Software aus der Programmbeschreibung und bei Individual-Software aus den vertraglichen Festlegungen bzw. dem Pflichtenheft. Die Programme ermöglichen in diesem Umfang regelmäßig und überwiegend Arbeitsergebnisse entsprechend den vorgegebenen Zielen.
  • c) Dokumentation Bei Individual-Software erhält der Kunde Schulungen oder Programmdokumentationen, aus denen die Handhabung und der Leistungsumfang der Programme ersichtlich sind. suportica ist in der Gestaltung der Schulung und/oder Programmdokumentation frei. Bei Standardprogrammen von suportica erfolgt ein Zugang für den Kunden auf die vorhandene Softwaredokumentation. Bei Software von Drittanbietern ist die Dokumentation dieser Anbieter für den Kunden zugänglich soweit suportica Zugriff auf eine eventuell vorhandene Dokumentation der Software des Drittanbieters hat.
  • d) Bereitstellung suportica (oder deren Lizenzgeber) überspielt die Programme auf die Hardware des Anwenders per Datenfernübertragung oder stellt die Programme auf Datenträgern oder auf einem Server für die Datenfernübertragung zur Auslösung der Überspielung durch den Anwender zur Verfügung. Andersgeartete Bereitstellung bedarf der individualvertraglichen Regelung. Insb. übernimmt suportica auf Wunsch und gegen gesondertes Entgelt die Installation auf der Hardware des Anwenders oder stellt die Hardware inkl. Software zur Verfügung.

III. Wartung und Support von Software

  • a) Leistungsbeschreibung – Standard-Software Die vertragsgegenständliche Standard-Software des Anwenders wird von suportica im Rahmen der Lizenzgebühr gepflegt. Bestimmte Erfolge können nicht zugesichert werden. Nach dem Stand der Technik können Programmierarbeiten der geschuldeten Art nicht stets und ausnahmslos völlig fehlerfrei im Verantwortungsbereich durch suportica erbracht werden. Insb. hat suportica keinen Einfluss auf Fehlerfreiheit und Anpassungen von durch den Kunden genutzte Software von Drittanbietern auch wenn diese durch suportica an den Kunden veräußert wurde oder bei fehlerhafter Bedienung oder Aufsetzen der Software durch den Kunden. suportica eigenentwickelte Standard-Software wird durch suportica bei gesetzlichen Änderungen oder bekanntwerden von Schwachstellen der Informationsschutzziele angepasst, nicht jedoch bei grundlegenden und umfassenden Gesetzesänderungen, die jeweils eine Neuerstellung der Programme oder von Programmteilen erforderlich machen. suportica hat hierbei das Recht, den Leistungsumfang der Programme zu erweitern bzw. zu ändern, falls dies zur noch besseren Handhabung im Rahmen der allgemein üblichen Nutzung dienlich ist. Die Programmpflege und die Betreuung der Kunden erfolgen nach Wahl von suportica per Datenfernübertragung, Versendung von Datenträgern und/oder per Telefon bzw. über vom Kunden und suportica genutzten Kommunikationstools. Die Inbetriebnahme von neuen Software-Versionen ist nicht durch Lizenzzahlungen abgedeckt. Hierfür ist immer ein gesonderter Wartungsvertrag zu schließen. Die Wartung durch den Kunden hat die Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung durch den Anwender zur Voraussetzung. Der Anwender ist in diesem Rahmen verpflichtet, täglich eine komplette Datensicherung von Programmen und Dateien zu erstellen. Zudem erfolgen Wartungsverpflichtungen nur auf die jeweils aktuelle Version der Software, sollte nichts anderes vertraglich mit dem Kunden vereinbart worden sein.
  • b) Leistungsbeschreibung – Individual-Software Im Rahmen von zu schließenden Wartungsverträgen wird Individual-Software im Rahmen von Kundenwünschen im vereinbarten Leistungskontingent fortlaufend den Kundenbedürfnissen angepasst. Technische Pflege und Stabilität der Software hat allerdings Vorrang vor fachlichen Änderungen oder Erweiterungen. Hierfür kann ein Mindestkontingent an Wartung nach Vorgabe durch suportica notwendig sein. Die Priorisierung der Wartungsarbeiten an Individual-Software obliegt suportica. suportica stimmt mögliche fachliche Änderungen und Erweiterungen mit dem Kunden ab. Hierfür wird individual-vertraglich ein Vorgehensmodel vereinbart. Leistungsteile der Software, welche durch Drittanbieter nach Wunsch des Kunden Verwendung findet, wird nicht durch suportica bzgl. Leistungserbringung geschuldet. Die Programmpflege und die Betreuung der Kunden erfolgen nach Wahl von suportica per Datenfernübertragung, Versendung von Datenträgern und/oder per Telefon bzw. über vom Kunden und suportica genutzten Kommunikationstools. Sollte die Pflege der Software beim Kunden liegen verpflichtet er sich bereitgestellte Änderungen zeitnah abzurufen und in die bei ihm installierte Software zu übernehmen.
  • c) Incident- und Change-Management Software suportica erbringt im Rahmen des normalen Service-Levels auch Incident- und Change-Management Dienstleistungen. Hierzu hält suportica eine Meldestelle zur fernmündlichen oder elektronischen Übermittlung von Betriebsstörungen bereit. Dabei werden folgende Dienstleistungen erbracht:
    • Aufnahme von Defekten in der von suportica gelieferten Software
    • Aufnahme von Änderungswünschen soweit es sich um Individual-Software handelt – Aufnahme von Leistungsstörungen im Betrieb der durch suportica für den Kunden betriebenen Plattform
    • Unterstützung bei der Identifizierung technischer Defekte
    • Beratung zur Behebung von Fehlern, Fehlzuständen und generellen Widerinbetriebnahme der jeweiligen Software
    • erneute Bereitstellung von Software oder Service bei Beschädigungen oder Nicht-Verfügbarkeit bereits bereitgestellter Leistungen durch die suportica.
  • d) Laufzeitumgebung- und Infrastrukturwartung Software suportica schuldet dem Kunden keine Leistungen zur Wartung auf Laufzeitumgebungen und Infrastrukturen des Kunden auch wenn darauf Software von suportica nicht mehr lauffähig ist, solange suportica nicht im Rahmen der IT Services die Laufzeitumgebung als Service stellt und/oder in eventuellen Wartungsvertrag/-verträgen zwischen Kunde und suportica nichts abweichendes vereinbart wurde. Erweiterungen und Veränderungen der Software sowie Veränderungen des Einsatzfeldes (z.B. Anzahl der Nutzer) können Veränderungen der Laufzeitumgebungen und Infrastruktur zur Folge haben. suportica wird nach Kenntniserlangung den Kunden auf eventuelle Änderungsanforderungen unverzüglich hinweisen. Allerdings schuldet die suportica keine Leistungserbringung dieser Änderungen, solange diesbezüglich keine gesonderte, vertragliche Vereinbarung vereinbart wurde.
  • e) Software-Support Neben Schulungen (siehe Beratungs-, Entwicklungs- und Schulungsleistungen) bietet suportica weitreichende Unterstützung zum ordentlichen Betrieb und Nutzung der Software von suportica an. Diese Leistungserbringung ist nicht durch Kundenzahlungen im Rahmen von Softwarelizenzen oder Beauftragungen der Individual-Software Erstellung abgedeckt und bedürfen einen separaten Leistungsbeauftragung sollte der Kunde neben der reinen Software solche Leistungen benötigen. Diese vertraglichen Vereinbarungen können auch Teil von Kooperationsoder Individual-Software-Entwicklungsverträgen sein. Solange kein anderes ServiceLevel vereinbart wurde, gilt für Support von suportica das Standard-Service Level.
  • f) Dev-Ops Im Rahmen der Individual-Software Erstellung und Bereitstellung übernimmt suportica neben dem reinen Erstellen der Software auf Wunsch auch Leistungsteile, welche die Integration, Release und den Betrieb der Software beim Kunden umfassen. Diese Leistungsteile überschneiden sich teilweise mit Leistungen aus dem Leistungsfeld der IT-Services. Hierdurch ist eine individuale Vertragsregelung, zugeschnitten auf das Projekt und die Kundenbedürfnisse, zu schließen. In der reinen Nutzungslizenz der Standard- und Individualsoftware sind keine Aspekte aus Dev-Ops enthalten. Insb. wird keine Erfüllung bzw. Einhaltung von Informationsschutzzielen für die Informationen des Kunden im Rahmen der Softwarenutzung von Software von suportica durch suportica zugesichert, solange nichts anderes vertraglich mit dem Kunden vereinbart wurde.

IV. IT-Services

  • a) Leistungsbeschreibung IT-Services Im Rahmen der IT-Services erfolgt die remote und/oder vor Ort Setup, Betrieb und Überwachung von Office-IT Endgeräten (Notebooks, Desktops, Tablets, Smartphones, Drucker, Bildschirme, USB-Hubs, Eingabegeräte), Server und Services in Administration oder im Rahmen eines Full-Services sowie von Netzwerkinfrastrukturkomponenten oder sonstiger Hardware oder Drittanbietersoftware zu den normalen Geschäftszeiten der suportica, solange nichts abweichendes vertraglich vereinbart wurde. Hierbei stellt die suportica durch geeignete Services und Dienstleistungen sicher, dass die vom Kunden angeforderten Informationsschutzziele bzgl. Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität bzgl. der leistungserbrachten Komponente eingehalten werden (siehe SLA). Diese Leistung umfasst ausdrücklich nicht die Nutzbarkeit der Hardware oder auf den Geräten befindliche Software selbst. Vielmehr stellt suportica im Rahmen der Dienstleistung lediglich die nach Herstellervorgaben korrekte Einrichtung und Administration sicher. Zudem kann suportica im Rahmen der Dienstleistung geeignete Hardware und Software für die Kundeneinsatzzwecke empfehlen und diese auch auf Kundenwunsch im Auftrag des Kunden organisieren bzw. auch im eigenen Namen organisieren und dem Kunden zur Nutzung bereitstellen. Die jeweiligen Kosten werden dem Kunden im Vorfeld im Rahmen eines Angebots oder sonstiger schriftlicher Form mitgeteilt und mit Bereitstellung geschuldet.
  • b) Incident- und Change Management IT-Services Wie bei Software-Leistungen erbringt im Rahmen auch Incident- und Change-Management Dienstleistungen für IT-Services. Hierzu hält suportica eine Meldestelle zur fernmündlichen oder elektronischen Übermittlung von Betriebsstörungen bereit. Dabei werden folgende Dienstleistungen erbracht:
    • Aufnahme von Anderungswünschen
    • Aufnahme von Leistungsstörungen im Betrieb der durch suportica für den Kunden erbrachten IT-Service Leistungen
    • Unterstützung bei der Identifizierung technischer Defekte
    • Beratung zur Behebung von Fehlern, Fehlzuständen und generellen Widerinbetriebnahme und Wiederherstellung der Informationsschutzziele der Services
    • erneute Bereitstellung von Hardware bei Beschädigungen oder Nicht-Verfügbarkeit bereits bereitgestellter Leistungen durch die suportica.
  • c) Gewährleistung und Support suportica schuldet keine Garantie, Gewähr- oder sonstige Ersatzleistungen bei Nichtnutzbarkeit von IT-Services, kann sich aber soweit vertraglich vereinbart um die erforderlichen Tätigkeiten bei Hardware- und/oder Softwarehersteller bemühen, um die vereinbarten Informationsschutzziele sicherzustellen. Die Beseitigung von Störungen und Schäden aufgrund von Einwirkungen von außen, Nichteinhaltung von vorgegebenen Installationsbedingungen, Bedienungsfehlern, Fremdperipherie, Einsatz von ungeeignetem Zubehör und/oder von Eingriffen Dritter sind mit eventuellen Servicegebühren nicht abgegolten. Stellt sich eine solche Ursache der gemeldeten Störung heraus, kann suportica seinen Einsatz nach Aufwand auf der Grundlage der eigenen aktuellen Preisliste abrechnen.suportica leistet im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten Support über E-Mail Incident-Management und fernmündlich Austausch. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart wird der geleistete Zeiteinsatz im Rahmen des Supports dem Kunden nach aktueller Preisliste zum Zeitpunkt der Leistungserbringung in Rechnung gestellt und vom Kunden geschuldet.
  • d) Eigentumsvorbehalt Jegliche zur bereitgestellte Hard- und oder Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentum von suportica. Eine Weitergabe, Überlassung oder Veräußerung an Dritte ist nicht zulässig. Die im Falle einer Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche des Kunden gegen seinen Abkäufer werden hiermit bereits jetzt an suportica abgetreten. suportica kann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB von dem Vertrag zurücktreten und die überlassene Hardware zurückfordern, wenn der Kunde auch nach Ablauf einer nach Fälligkeit gesetzten Frist mit mehr als 10 % des Kaufpreises in Verzug bleibt. Bei Laufzeitende von Miet- und Leasingverträgen geht die damit verbundene Hard- und/oder Software inkl. des gesamten eingeschlossenen Zubehörs wie Netzteile, Adapter, etc. in den Besitz von suportica zurück. Der Kunde ist verpflichtet diese innerhalb von 14 Tagen auszuhändigen. suportica ist verpflichtet für eine gesetzes-konforme Verwertung (z.B. Recycling) des Produkts Sorge zu tragen. Im Auftrag des Kunden durch suportica georderte Softwarenutzungslizenzen gehen auch bei Nichtzahlung durch den Kunden immer in den Besitz des Kunden über. Die Leistung ist abschließend mit Lizenzbereitstellung von suportica an den Kunden erbracht und geschuldet.

V. Beratungs-, Entwicklungs- und Schulungsleistungen

Während der eigenen Geschäftszeiten stellt suportica IT-Beratungs-, Entwicklungs- und Schulungsdienstleistungen. Dies erfolgt auf Basis gesondert abzuschließender Einzelverträge. Hierzu stellt soweit nicht separat vereinbart diese Vereinbarung einen Rahmenvertrag dar. In der Anforderung einer Beratung, Entwicklung oder Schulung durch den Kunden, liegt der Antrag zum Abschluss eines einzelnen Beratungs- bzw. Durchführungsvertrages. Dieser wird, solange keine andere schriftlichen Vereinbarung besteht, nach Zeitaufwand zur bei Leistungserbringung gültigen Preisliste der suportica durch die Leistungserbringung erfüllt und verrechnet. suportica wird in diesem Zusammenhang eine Leistung im Rahmen seiner personellen Möglichkeiten durchführen. Bestimmte Leistungen oder Erfolge sind, soweit nicht explizit vertraglich vereinbart, nicht geschuldet. suportica ist zum Abschluss von Durchführungsverträgen nicht verpflichtet. Die jeweils anfallenden Kosten und die Leistungsperiode werden je Durchführungsvertrag festgelegt. Ort und Art der Leistungserbringung ist ebenfalls einzeln je Durchführungsvertrag festzulegen. Ist kein Ort der Vertragserfüllung festgelegt, erfolgt die Vertragserfüllung am Sitz von suportica. Schulungsleistungen erfolgen, soweit keine andere Vereinbarung besteht, auf Basis von dezentralen Schulungskonzepten digital und werden je nach Produkt und Anzahl der Schulungsteilnehmer abgerechnet. Nach Vereinbarung sind auch Remote- oder Präsenzschulungen zugeschnitten auf die Kundenbedürfnisse möglich.

VI. Besondere Vertragspflichten

  • a) Beschränkungen des Nutzungsrechtes Gelieferte Software darf nur mit der im Vertrag angezeigten Maximalanzahl der vom Kunden abzurechnenden Verträge bzw. – soweit entsprechend vereinbart – der Anzahl von Usern (Lizenzumfang) und nur auf einem von suportica spezifizierten, technischen Betriebsumgebung und zum Zweck der rechtlich zugelassenen Verwendung genutzt werden. Die Übernahme der Software auf ein anderes System oder die Nutzung durch eine größere Zahl von Usern bedarf der schriftlichen Genehmigung von suportica. suportica ist berechtigt, diese Genehmigung von der Zahlung einer weiteren Gebühr abhängig zu machen, falls durch die Änderung eine intensivere Nutzung der Software möglich ist.
  • b) Vervielfältigung und Nutzung durch Dritte Ohne schriftliche Zustimmung von suportica darf der Anwender keine Kopien der Software und/oder der zur Verfügung gestellten Dokumentationen für sich oder Dritte anfertigen. Der Anwender darf die Software oder Teile davon nicht außerhalb seines Geschäftsbetriebes für Zwecke Dritter einsetzen. Verstößt der Kunde hiergegen, so hat er für jeden einzelnen Verstoß an suportica eine Vertragsstrafe in Höhe der vollen einmaligen Nutzungsgebühr für die betroffene Software zu zahlen, es sei denn, er kann nachweisen, dass suportica hierdurch ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei mehrfacher Nutzung der Software auf weiteren Anlagen fallen die Nutzungsgebühren für jeden weiteren Einsatz gesondert an. Unbeschadet hiervon hat der Anwender das Recht, von den Programmen jeweils eine Sicherungskopie zu erstellen. Der Anwender muss auf die Sicherungskopie die Marke und den Urheberrechtsvermerk von suportica anbringen. Nicht mehr benötigte Sicherungskopien sind zu löschen oder zu vernichten.
  • c) Softwareänderungen Änderungen und/oder Ergänzungen an der durch suportica ausgelieferten Software darf der Kunde nicht vornehmen. Meint der Kunde, eine Änderung und/oder Ergänzung sei erforderlich, um die bestimmungsgemäße Benutzung zu ermöglichen oder zu sichern, hat er dies suportica mitzuteilen. suportica wird die entsprechende Änderung selbst vornehmen oder aber einer Anderung durch den Kunden zustimmen, falls die Änderung erforderlich ist, um die bestimmungsgemäße Nutzung zu ermöglichen oder zu sichern. Dem Anwender obliegt im Zweifel der Nachweis über die ordnungs- und vertragsgemäße Handhabung des Software-Systems. Zur Nutzung bereitgestellte Software Dritter ist nur im Umfang mit der damit verbundenen Softwarelizenz zulässig. Der Kunde ist selbst verantwortlich, die mit der Nutzung von Hard- und Software einhergehenden Nutzungsbedingungen zu organisieren, sich damit vertraut zu machen und diese jederzeit einzuhalten. Eine nicht Bereitstellung der Information durch suportica entbindet den Kunden nicht von der Pflicht der Einhaltung der Lizenz- und Nutzungsbedingungen von Hard und Software.
  • d) Verkauf von Software an Wiederverkäufer Software wird einem Wiederverkäufer zum nur einmaligen Weiterverkauf überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren noch bearbeiten, noch Anderen außerhalb eines einmaligen Überlassungsvertrages zur Nutzung überlassen. Eine mehrfache und/oder wiederholte Überlassung an Dritte bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Für die Lieferung von Software gelten darüber hinaus die dem Datenträger bzw. Service beigefügten Regelungen und/oder in der enthaltenen Lizenz- oder sonstige Bedingungen des Herstellers aufgeführten Bestimmungen. Der Kunde erkennt die Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich an. Bei einem Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Wiederverkäufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
  • e) Kooperationspflicht Im Rahmen aller Leistungen der suportica zum Kunden unterliegt der Kunde einer Kooperationspflicht. Hierunter fällt zeitnaher Zugang zu relevanten Ansprechpartnern und eventuell notwendiger Zugang zu technischen Einrichtungen. Insbesondere gestattet der Kunde dem von suportica autorisierten Servicepersonal ungehinderten Zutritt zu für die Leistungserbringung erforderlichen Systemen und technischen Einrichtungen bzw. erteilt zeitnah administrative Zugänge mit für die Leistungserbringung notwendigen Rechten. Der Kunde wird das Servicepersonal bei der Instandhaltung und Instandsetzung unterstützen und insbesondere sicherstellen, dass das Personal zur Verfügung steht, das mit den betroffenen Programmen und/oder Arbeitsabläufen vertraut ist. Erfüllt ein Anwender diese Pflichten nicht oder nicht zeitgerecht, kann suportica seine Leistungen verweigern, bis der Kunde die angemahnten Verpflichtungen erfüllt. Vorhaltekosten, die durch Wartezeiten entstehen, berechnet suportica nach der jeweils gültigen Preisliste. Für Leistungen am Sitz des Kunden stellt dieser die erforderlichen Räume und weiteren technischen Voraussetzungen rechtzeitig zur Verfügung. Für Schulungen stellt der Kunde, sofern keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen wurden, das gesamte zu schulende Personal für die Schulungszeiten arbeitsfrei. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde sich an die im jeweiligen Leistungsort gültigen Gesetze und generellen Compliance-Regeln zu halten. Hierzu verpflichtet sich auch suportica.
  • f) Abnahmen Haben die Parteien in dem Vertrag eine Abnahme oder Systemabnahme vereinbart, schuldet suportica die Leistungserbringung bis zur Abnahme durch den Kunden. Die Leistungserbringung ist in diesem Fall durch eine Abnahmeerklärung des Kunden zu bestätigen. Eine Abnahme gilt als erfolgt, wenn die Leistungserbringung durch suportica für beendet erklärt wird, der Kunde die Leistung nutzt oder nutzen könnte und nicht innerhalb von einer Woche schriftlich fehlende Leistungselemente bei suportica beanstandet. Haben die Parteien Teilabnahmen vereinbart („Milestones”), richten sich die Abnahmekriterien nach der konkreten Individualvereinbarung. Haben die Parteien keine Abnahmekriterien für Teilleistungen bestimmt, kann suportica eine Teilabnahme verlangen, wenn die jeweilige Teilleistung sinnvoll nutzbar ist oder im Rahmen der Gesamtabnahme technisch nicht hinreichend sicher überprüft werden kann. Die rechtlichen Wirkungen von zwischen den Parteien vereinbarten Teilabnahmen entsprechen den rechtlichen Wirkungen einer Gesamtabnahme (§§ 640ff. BGB), insbesondere geht die Preisgefahr der Teilleistung mit erfolgter Teilabnahme auf den Kunden über. Unwesentliche Mängel oder geringfügige Unvollständigkeiten, die die tatsächliche Nutzbarkeit der Leistung nicht spürbar beeinträchtigen und die im Rahmen der weiteren Leistungserbringung behoben werden können, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der (Teil)Abnahme. Nimmt der Kunde die Leistung nicht ab, obschon er dazu verpflichtet ist, gilt die (Teil-) Abnahme spätestens nach fruchtlosem Ablauf einer von suportica gesetzten angemessenen Nachfrist als erfolgt.
  • g) Rechtsrahmen Der Kunde versichert, dass weder er selbst noch Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung von suportica profitieren, auf einer Anti- Terror-Liste aufgeführt sind. Er ist diesbezüglich verpflichtet, jegliche Änderungen an suportica unverzüglich mitzuteilen. Ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die Bestimmungen dieses Absatzes berechtigt suportica zur fristlosen Kündigung des betroffenen Vertragsverhältnisses.

VII. Leistungsabrechnung

  • a) Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt eine Abrechnung aller genannten Leistungen nach Zeit, Material und Aufwand entsprechend den Preisen der allgemeinen Preislisten von suportica zum Zeitpunkt der Beauftragung. Angefangene Einheiten werden als volle Einheiten verrechnet. Zeiterfassung erfolgt in Minuten.
  • b) Die Vergütung ist fällig mit Rechnungsstellung.
  • c) Lizenz- oder Wartungszahlungen fallen immer im Voraus zum Start der jeweiligen Leistungsperiode an.
  • d) Ansonsten wird die Vergütung von suportica monatlich (letzter Kalendertag des Monats) im Nachgang bzw. nach Abschluss des Auftrags in Rechnung gestellt.
  • e) Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Rechnungsstellung.
  • f) Alle ausgewiesenen Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich etwaiger Auslagen und der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • g) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder bestritten, aber entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

VIII. Haftung und Mängel

  • a) Haftungsausschluss suportica haftet nicht für Schäden, welche durch die unsachgemäße Nutzung der suportica Software, Dienstleistungen oder Services durch den Kunden entstehen. suportica haftet nicht für Schäden, welche durch versuchte Mängelbeseitigung des Kunden entstehen. Zudem stellt der Kunde in Fällen unsachgemäßer Nutzung oder der selbst versuchten Mängelbeseitigung suportica von jeglicher hierdurch verursachter Inanspruchnahme durch Dritte im Innenverhältnis frei.
  • b) Liefer- und Leistungstermine Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, stellen terminliche Leistungszusagen unverbindliche Abschätzungen dar. Eine Haftung für entstandene Schäden oder entgangene Gewinne des Kunden oder mit der Leistung verbundene Dritte besteht ausschließlich im Rahmen der Haftungsregelungen in Abschnitt V.III d) dieser AGB. Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist suportica zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Krieg, Naturkatastrophen, Aussperrung, Verzögerung oder Ausfall der Belieferung durch Lieferanten, sofern diese durch ein Ereignis der höheren Gewalt verursacht wurden, behördliche oder gerichtliche Verfügungen, Angriffe und Attacken aus dem Internet sowie von Nutzern der Anwendung selbst (z.B. Viren, Würmer, „Denial of Service-Attacken”, trojanische Pferde), gleich ob diese Umstände bei suportica selbst oder den Lizenzgebern, Lieferanten, Subunternehmern, etc. von suportica auftreten, die suportica auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht hätte abwenden können.
  • c) Lieferverzug seitens suportica Nach vierwöchigem Überschreiten einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Kunde suportica auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kann ein Lieferverzug begründet werden. Gerät suportica (oder durch suportica beauftragte Dritte) in Lieferverzug, kann der Kunde nach ausreichender Fristsetzung vom geschlossenen Vertrag für nicht geleistete Teile zurücktreten.
  • d) Schadenersatzansprüche suportica haftet für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verletzung einer Garantie sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produktsicherheitsgesetz) und bei Ansprüchen des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Die Verjährung dieser Ansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet suportica nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf den höheren Betrag aus
    • (1) dem Vertragsvolumen für zwei Kalenderjahre bzw.
    • (2) den vorhersehbaren Schäden, mit deren Eintritt bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden musste. Der vorhersehbare vertragstypische Schaden ist ein solcher, der bei einem üblichen Schadensverlauf typischerweise zu erwarten ist.
    Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen suportica verjähren gemäß Abschnitt IX. dieser AGB. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von suportica ist ausgeschlossen, es sei denn, (i) der jeweilige Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, oder (ii) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  • e) Mängel
    • (1) Sollten die von suportica verkauften Leistungen oder Teile davon zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Bereitstellung mit Mängeln im Sinne der §§ 434ff BGB oder sollten vermietete Hard- oder Softwareprodukte später mit Mängeln im Sinne der §§ 536ff BGB behaftet sein, kann der Anwender im Rahmen der Gewährleistung zunächst nur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist verlangen. Nach Wahl von suportica kann die Nachbesserung auch durch Neulieferung oder Lieferung eines gleichwertigen Ersatzproduktes bestehen, soweit dieses die vertraglich vereinbarten Funktionen ebenso gewährleistet (insb. Übergabe/Installation einer neuen Programmversion, wenn hiermit keine Nutzungsbeschränkungen für den Anwender verbunden sind).
    • (2) Angemessen für die Nachbesserung suportica-eigener Produkte ist eine Frist von vier Wochen, für die Nachbesserung suportica-fremder Produkte und der Behebung von Funktionsstörungen einer Anlage eine Frist von acht Wochen und für notwendige Änderungen von Software drei Monate.
    • (3) Ein Nacherfüllungsanspruch ist ausgeschlossen, sofern der Kunde die nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Ebenfalls sind Nacherfüllungsansprüche ausgeschlossen, wenn eine Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre oder der Mangel vom Kunden selbst verschuldet wurde. Der Kunde hat zur Mängelerfassung das Incident-TooI der suportica zu nutzen.
    • (4) Die Kosten der Nacherfüllung trägt suportica im gesetzlich vorgesehenen Umfang.
    • (5) Im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von suportica über.
    • (6) Ist der Nacherfüllungsanspruch ausgeschlossen, verweigert suportica die Nacherfüllung/-besserung oder können die Mängel auch mit zwei Versuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Anzeige des Mangels behoben werden, verbleiben dem Anwender die nachfolgenden weiteren Rechte:
      • i. Betrifft der Mangel veräußerte, neu hergestellte Hardware oder zur Nutzung überlassene Software-Programme (bei Zahlung einer einmaligen Nutzungsgebühr), kann der Anwender das Vertragsentgelt nach Maßgabe des § 441 BGB mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Unerhebliche Pflichtverletzungen können kein Rücktrittsrecht auslösen.
      • ii. Betrifft der Mangel vermietete Hard- oder Software, hat der Kunde das Recht zur fristlosen Vertragskündigung. Soweit und solange die Nutzung der Programme durch derartige Mängel eingeschränkt ist, kann der Kunde die laufende Gebühr nach Maßgabe des § 536 BGB mindern. Die Rechte des Nutzers aus § 536a BGB werden ausgeschlossen, soweit suportica einen Mangel oder eine verzögerte Mangelbeseitigung nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen nicht zu vertreten hat.
      • iii. Betrifft der Mangel eine Wartungsleistung, kann der Kunde eine angemessene Minderung der Wartungsgebühr verlangen oder den Vertrag fristlos kündigen. Im Falle der fristlosen Kündigung erfolgt eine Erstattung der Wartungsgebühren, die für die Zeit nach Entdeckung des Mangels bezahlt wurden.
      Ansprüche auf Schadensersatz bestehen in den Fällen der obigen Abschnitt i. bis iii. nur nach Maßgabe der weiteren Bedingungen in Abschnitt VIII d.
    • (7) Beratungs- und sonstige Dienstleistungen erbringt suportica nach bestem Wissen, nach Maßgabe des für das jeweilige Programm gegebenen Standards und mit dem Ziel, ein Arbeiten des Anwenders mit der Hard- und Software nach Maßgabe der Leistungsbeschreibungen zu ermöglichen, ohne aber eine Garantie für den Erfolg der Dienstleistungen zu übernehmen. Eine Mängelrüge ist möglichst genau und umgehend nach der ersten Fehlfunktion bzw. Fehlermeldung schriftlich unter Angabe der zu der Fehlfunktion führenden Bedienungsschritte geltend zu machen.
    • (8) Erweist sich der gerügte Mangel als Folge eines Handhabungs- Bedienungs- oder Eingabefehlers, entstand er durch vertragswidrige Nutzung mit einem nicht freigegebenen Betriebssystem oder mit sonstigen suportica-fremden Programmen, wurden Steuerungsmaßnahmen nicht beachtet oder hatte der Anwender eigene, fehlerhafte Reparaturversuche unternommen, hat der Anwender suportica die durch die Mängelrüge verursachten Aufwendungen entsprechend der jeweils gültigen Preisliste für die geleisteten Aufwände zu erstatten. suportica selbst übernimmt keine Gewährleistung auf Mängel, die dem Kunden zum Leistungserbringungszeitpunkt bereits bekannt waren. Ist dem Anwender ein Mangel erworbener neu hergestellter Hardware oder Software infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so haftet suportica nur, sofern suportica den Mangel arglistig verschwiegen haben sollte.

IX. Verjährung

Alle gegen uns gerichteten Ansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis verjähren 12 Monate nach dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn, es sei denn, dass das Produkthaftungsgesetz oder andere Gesetze, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsansprüche in der Lieferkette) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreiben. Die Verjährung von Ansprüchen wegen der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

X. Vertragsbindung

  • a) Standardvertragslaufzeit Sollte nichts Abweichendes vertraglich bestimmt sein, beginnen alle Leistungsperioden (z.B. Wartung, Lizenz, Support, Services) mit der Bereitstellung der Leistung (z.B. Software, Hardware, Produkt, Service) und besitzen eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten. Diese verlängert sich automatisch jeweils um weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der ursprünglichen bzw. der jeweils verlängerten 12-monatigen Periode gekündigt wird.
  • b) Sondervereinbarungen Abweichende Vertragsbindungen und Kündigungsfristen sind möglich. Ein Rabatt kann insbesondere bei längeren Mindestvertragslaufzeiten gewährt werden. Der Rabatt gilt ausschließlich auf den Zeitraum der erstmalig vereinbarten Leistungsperiode und überträgt sich nicht automatisch für die Fälle der eingetretenen Vertragsverlängerung.
  • c) Angebotsbindung Ein Auftrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot schriftlich, mündlich oder fernmündlich bis zu der im Angebot angegebenen Frist annimmt. suportica hat das Recht, vom Angebot bzw. von einem geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn Gegenstand seiner Leistungspflicht Produkte oder Leistungen anderer Unternehmen (Lieferanten) sind, die suportica selbst dort beziehen muss, und der Lieferant trotz rechtzeitig abgeschlossener Deckungsgeschäfte erst nach Vertragsschluss seine Leistungen verweigert oder von wesentlich geänderten oder neuen Voraussetzungen oder Gegenleistungen abhängig macht, die suportica nicht erwarten konnte. suportica trägt insoweit nicht das Beschaffungsrisiko. suportica muss in diesen Fällen den Rücktritt unverzüglich erklären und etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden diesem unverzüglich erstatten. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden durch den Rücktritt von suportica ist in diesem Fall explizit ausgeschlossen.
  • d) Kündigungen aus wichtigem Grund Das Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für suportica insbesondere vor, wenn
    • aa) der Kunde Leistungen (z.B. Software und Services) vertragswidrig nutzt. Dies gilt insbesondere bei Überlassung von Software an ungenehmigte Dritte, Kundenänderungen ohne Zustimmung von suportica an von suportica verantworteten Systemen oder nicht Erbringung von Kooperationsleistungen;
    • bb) wenn der Kunde mit der Zahlung der geschuldeten Vergütung um mehr als zwei Monate oder mit einem Betrag, der insgesamt der Vergütung für zwei Monate entspricht, in Verzug ist;
    • cc) beim Kunden ein Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17 bis 19 InsO vorliegt;
    • dd) sich die Vermögensverhältnisse des Kunden derart verschlechtern, dass mit einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht mehr gerechnet werden kann, auch wenn kein Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17 bis 19 InsO vorliegt.
    Im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist suportica berechtigt, den erbrachten Dienst mit sofortiger Wirkung zu sperren. Vom Zeitpunkt der Sperrung an wird der Kunde von seiner Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung frei. Seine Zahlungsverpflichtung für vor Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen bleibt davon jedoch unberührt.
  • e) Gebührenänderungen und außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden suportica hat das Recht, seine allgemeinen Gebühren und Mieten den Bedingungen des Wettbewerbs und betriebswirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. Wurde ein Vertrag zu den allgemein geltenden Gebühren abgeschlossen, gelten die geänderten Gebühren unmittelbar. Wurde ein Vertrag mit einer Vertragsperiode geschlossen, gelten die geänderten Gebühren mit der jeweils nach der Gebührenänderung folgenden Vertragsperiode. Eine Änderung der laufenden Gebühren ist dem Kunden zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Der Kunde ist berechtigt, mit einer Frist von vier Wochen vor Inkrafttreten der Gebührenänderung den Vertrag zu kündigen, wenn die Gebühren oder Mieten um 5% oder mehr erhöht wurden.

XI. Service Level Agreement (SLA)

  • a) Die Geschäftszeiten der suportica sind für alle Kunden derzeit 9-17 Uhr CET.
  • b) Solange keine vertraglich andersgeartete Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Leistungserbringung zu den Geschäftszeiten der suportica. Die übliche Erstreaktionszeit im Rahmen einer Fehlleistung oder einer Leistungserweiterung insb. Für Interstützungsleistungen liegt innerhalb eines Werktags bei Störeinmeldung bis 12Uhr werktags und innerhalb von zwei Werktagen bei Einmeldungen ab 12Uhr werktags. Einmeldungen innerhalb von Wochenenden oder Feiertagen werden behandelt wie Einmeldungen zum nächsten regulären Werktag.
  • c) Es ist vertraglich möglich die Erstreaktionszeit auf bis zu 2h zu verkürzen und die Geschäftszeit auf 24/7 zu erweitern.
  • d) suportica stellt soweit nicht anders vereinbart eine Verfügbarkeit der eigenverantworten Software, Services und Dienstleistungen von 98% gemessen über alle Vorgänge bzw. Nutzungszeitstrecken im Jahr sicher. Davon ausgeschlossen sind Nicht-Verfügbarkeiten, welche nicht von suportica verantwortet werden.
  • e) suportica überwacht zur Verfügung gestellte Services und Dienstleistungen bzw. administrierte Office-IT, Server und Netzwerk-Infrastruktur und informiert gegebenenfalls proaktiv seine Kunden, sollten Risiken oder Gefährdungen der Informationsschutzziele Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Integrität angezeigt sein.
  • f) Auf Wunsch des Kunden kann vertraglich vereinbart werden, dass suportica die Einhaltung der Schutzziele für suportica erbrachte Leistungen nachweist.
  • g) Leistungen die seitens suportica außerhalb des vereinbarten Service-Levels geleistet werden, werden gemäß der zur Leistungserbringung gültigen Preisliste berechnet.

XII. Geheimhaltung, Informations- und Datenschutz

  • a) Geheimhaltung Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle Informationen, die ihnen von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Leistungserbringung durch suportica mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden oder ihnen in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangt sind, ausschließlich zur Erfüllung der Zusammenarbeit der Leistungserbringung zu benutzen und im Übrigen geheim zu halten und nicht zu verwerten. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung beinhaltet ausdrücklich auch Informationen aus der Angebotsphase vor Abschluss eines konkreten Vertrags, sowie die Vertragsinhalte von Preisen, Rahmenverträgen oder sonstigen Dienstleistungsverträgen zwischen suportica und dem Kunden sowie beauftragter Dritter. Darüber hinaus verpflichtet sich suportica, alle Informationen, die ihm von dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden oder ihm in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangt sind, ausschließlich zur Erfüllung des Leistungserbringung zu benutzen und im Übrigen geheim zu halten. Diese Verpflichtung gilt auch beim Einsatz Dritter durch suportica. Dies gilt nicht für nachweislich allgemein bekannte Informationen oder für Informationen, die der jeweils empfangenden Vertragspartei nachweisbar bereits vor Kenntniserlangung zur Verfügung standen und/oder nachweisbar öffentlich bekannt waren, sowie ferner nicht für Informationen, die eine Vertragspartei aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenlegen muss. Diese Bestimmungen gelten voll umfänglich für alle eingesetzten Mitarbeiter von suportica. Nach Beendigung der jeweiligen Leistung verpflichten sich beide Vertragsparteien alle Informationen der anderen Partei auf Verlangen zu übergeben bzw. zu löschen, soweit dies gesetzlich möglich und zulässig ist und im Falle einer Löschung diese schriftlich zu bestätigen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem jeweiligen Partner nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der jeweils anderen Partei schriftlich anerkannt sind. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Pflichten nach Ziffer XI a. hat die jeweils zuwiderhandelnde Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 EUR an die Gegenpartei zu entrichten. Bei Dauerverstößen gilt dies für jeden angefangenen Monat der Zuwiderhandlung. Die Vertragsstrafe ist insgesamt pro Kalenderjahr auf 50.000 EUR begrenzt. Die Vertragsstrafe wird auf den tatsächlichen Schaden angerechnet. Das Recht der Parteien, einen darüberhinausgehenden Schaden oder sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von fünf Jahren über die Beendigung der letzten Leistungserbringung hinaus.
  • b) Informationsschutz suportica verpflichtet sich zum Schutz von Informationen des Kunden in dem Umfang wie suportica auch seine eigenen Informationen schützt. Darüber hinaus kann suportica sich auch dazu verpflichten Informationsschutzbedarfe des Kunden nach Kundenwunsch zu erfüllen. Dies bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
  • c) Datenschutz suportica erfüllt die Anforderungen an den Datenschutz nach der DSGVO. Hierzu sind je nach Leistungsart, -umfang und betroffenen Daten weiterreichende vertragliche Verpflichtungen zwischen dem Kunden und suportica zu klären. Bei der Fernwartung bzw. Einschaltung von Dritten sind geeignete Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zwischen den Parteien in einem gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung zu vereinbaren.

XIII. Allgemeine Regeln

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Ratingen. suportica ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen. Einseitige Vertragserklärungen, wie Kündigung oder Rücktritt von Verträgen im Sinne dieser AGB, bedürfen der Schriftform. Nur Geschäftsführer und Prokuristen von suportica sind berechtigt, Liefer- und Leistungsbedingungen jeder Art zu vereinbaren. Schriftliche und mündliche (Zusatz- ) Vereinbarungen anderer Personen binden suportica nicht.