§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Verträge, Lieferungen und Leistungen der suportica GmbH (nachfolgend „suportica“) mit bzw. an ihre Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden. Wird der Auftrag durch den Auftraggeber nur aufgrund seiner eigenen Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen bestätigt, so wird diesen bereits hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme Leistung der suportica gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von § 310 BGB.
3. Schriftlich vereinbarte Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Abänderung ebenfalls der Schriftform. Auf eine vereinbarte Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

1. Die Angebote von suportica sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen und Aufträge des Auftraggebers werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung von suportica verbindlich. Die Auftragsbestätigung können wir innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bestellung bzw. des Auftrags wirksam vornehmen.
2. Weicht die schriftliche Bestätigung von der Bestellung ab, so gilt dies als neues Angebot, das der Auftraggeber innerhalb einer Woche annehmen kann. Der Vertrag kommt dann auf der Grundlage unseres neuen Angebots zustande.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tag der Inrechnungstellung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
2. Der Rechnungsbetrag ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug von Skonto fällig, wenn nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Seite 2 von 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der suportica GmbH (Januar 2010)
3. An- und Abfahrtszeiten gelten als Arbeitszeit, Reisekosten (An- und Abfahrt, Übernachtung, Spesen, Parkhaus, etc.) trägt der Auftraggeber, wenn keine anderen Regelungen vereinbart wurde.
4. Die Zahlung mit Wechseln oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. Ihre Annahme ist nicht als Stundung des Preises anzusehen. Eine Haftung der suportica für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung bei Nichteinlösung ist ausgeschlossen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung sind nur aufgrund rechtskräftig festgestellter oder von uns nicht bestrittener Gegenansprüche statthaft.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefer- und Leistungstermine bzw. -fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die suportica die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Unterauftragnehmern eintreten -, hat suportica auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen suportica, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird suportica von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich suportica nur berufen, wenn es den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
4. suportica ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.
5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch suportica setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung bzw. Vornahme der Verpflichtungen und Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers voraus.
6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist suportica berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen.

§ 5 Vertragsgegenstand, Liefer- und Leistungsbedingungen

1. suportica erbringt gegenüber dem Auftraggeber Support-, Service- und sonstige Leistungen gemäß bestätigtem Auftrag. Seite 3 von 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der suportica GmbH (Januar 2010)
2. Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein besonderer Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
3. Soweit suportica die Leistungen in den Geschäftsräumen des Auftraggebers erbringt, wird dieser suportica die erforderliche Arbeitsvoraussetzungen (wie z. B. Systemkapazität, Datensichtgeräte, Räumlichkeiten, Telefon- und Netzwerkanschlüsse usw.) ohne Berechnung zur Verfügung stellen. Sofern zutreffend sind weitere Verantwortlichkeiten der Vertragspartner im bestätigten Angebot bzw. Auftrag aufgeführt. Bei der Leistungserbringung ist suportica davon abhängig, dass der Auftraggeber die übernommenen Verantwortlichkeiten fristgemäß erfüllt. Geschieht dies nicht, und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann suportica – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplans und der Preise verlangen.

§ 6 Unteraufträge

suportica kann die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise durch von ihr bestimmte Unterauftragnehmer ausführen lassen.

§ 7 Leistungsstörung

1. Falls suportica die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbringt, erlischt nicht der Anspruch auf Gegenleistung. suportica ist jedoch verpflichtet, die Leistungen ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß und fehlerfrei nach zu leisten. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber die nicht vertragsgemäße oder fehlerhaft erbrachte Leistung innerhalb angemessener Frist rügt. Gelingt die vertragsgemäße und fehlerfreie Erbringung der von diesem Vertrag erfassten Leistungen auch innerhalb einer angemessenen Nacherbringungsfrist nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten.
2. Darüber hinausgehende Verzugs-, Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche kann der Auftraggeber nur nach Maßgabe von § 8 geltend machen.

§ 8 Haftungsbeschränkung, Verjährung

1. Soweit in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Schlechterfüllung oder einer sonstigen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis ausgeschlossen.
2. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit suportica zwingend gesetzlich haftet, zum Beispiel (1) nach dem Produkthaftungsgesetz, (2) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder von einem unserer Erfüllungsgehilfen beruht, (3) soweit die Schadensursache Seite 4 von 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der suportica GmbH (Januar 2010)
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder von einem unserer Erfüllungsgehilfen beruht, (4) wenn der Auftraggeber Rechte wegen eines Mangels aus einer Garantie für die Beschaffenheit oder die bestimmte Dauer einer Beschaffenheit geltend macht, (5) suportica fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), verletzen, (6) Rückgriffsansprüche in der Verbrauchsgüterkauf-Lieferkette (§ 478 BGB) betroffen sind.
3. Soweit suportica fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder suportica wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften.
4. Hat suportica eine Teilleistung bewirkt, so kann der Auftraggeber vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat. Bei Sukzessivlieferungsverträgen beschränken sich die Rechte des Auftraggebers auf die jeweilige Teilleistung.
5. Alle gegen uns gerichteten Ansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis verjähren 12 Monate nach dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn, es sei denn, dass das Produkthaftungsgesetz oder andere Gesetze, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche in der Verbrauchsgüterkauf-Lieferkette) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreiben. Die Verjährung von Ansprüchen wegen der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
6. Eine Haftung für Datenverluste besteht nur insoweit, als der Auftragnehmer diese auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung, nicht hätte vermeiden können.

§ 9 Lizenzen/Urheberrechte/Geheimhaltung

1. Der Auftraggeber erklärt, dass er für die von suportica zu installierenden Softwareprogramme für jeden Computer-Arbeitsplatz eine Lizenz des Lizenzgebers/Urheberrechtsinhabers/Softwareherstellers besitzt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter aus der Verletzung von Urheberrechten wird suportica vom Auftraggeber freigestellt.
2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von uns gefertigten Schriftstücke, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen und Teststellungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden und sie Dritten nicht zugänglich macht. Soweit an unseren Seite 5 von 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der suportica GmbH (Januar 2010)
Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei suportica.
3. Die Verpflichtung des Kunden zur Geheimhaltung und zum Urheberschutz schließt ohne Beschränkung auch die Verpflichtung ein, durch geeignete Schritte zu gewährleisten, dass Geheimhaltungsverpflichtung und Urheberschutz auch von seinen Mitarbeitern gewahrt werden.
4. Sowohl wir als auch der Kunde sind/ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Partei streng vertraulich zu behandeln.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen suportica und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Ratingen, Januar 2010
suportica GmbH

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